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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 29. September 2010, VI S 6/10

Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater

BFH VI. Senat

RVG § 33 Abs 1, RVG § 33 Abs 2, RVG § 23 Abs 1 S 1, GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 4, GKG § 72 Nr 1

Leitsätze

NV: Die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater sind unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG zu bemessen .

Tatbestand

  1. I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 8. März 2010  5 K 1438/09, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung u.a. von Aufwendungen als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2010 als unzulässig verworfen und den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

  2. Mit Schriftsatz vom 10. August 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt.

Entscheidungsgründe

  1. II. 1. Der Antrag ist unzulässig.

  2. Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch nicht fehlt. Denn der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei der Ermittlung der Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zutreffend den Mindeststreitwert von 1.000 € angesetzt.

  3. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ‑‑anwendbar gemäß § 72 Nr. 1 GKG‑‑ bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Regelung wird aber durch § 52 Abs. 4 GKG modifiziert, als der Streitwert ‑‑wie vorliegend‑‑ nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 € angenommen werden darf. Dieser Mindeststreitwert ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007  10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2007, 953; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. Juni 2005  11 Ko 19/05, EFG 2005, 1804).

  4. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 38).

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