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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 11. August 2010, VIII B 92/10

Rechtliches Gehör - Terminverlegung

BFH VIII. Senat

ZPO § 227 Abs 1 S 1, ZPO § 227 Abs 2, FGO § 155

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 21. April 2010, Az: 7 K 3149/06 B

Leitsätze

NV: Beantragt der im Prozess nicht vertretene Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung wegen einer akuten Erkrankung die Verlegung des Termins, so obliegt es ihm, wenn er ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig beibringen kann, die Gründe für seine Verhinderung so genau darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt.

  2. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.). Die plötzliche Erkrankung des nicht vertretenen Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) kann einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung oder -verlegung darstellen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt oder erforderlich ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Wird ein Verlegungsantrag, wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer akuten Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).

  3. Daran fehlt es im Streitfall. Der Verlegungsantrag, den die Tochter des Klägers am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat, enthält lediglich die Mitteilung, dass der Kläger krank geworden sei und dass ein ärztliches Attest nachgereicht werde. Auf Nachfrage hat die Tochter ergänzend mitgeteilt, die "fieberhafte Erkrankung" des Vaters lasse eine Anreise und Wahrnehmung des Termins nicht zu. Das ärztliche Attest könne nur nachgereicht werden. Der behandelnde Arzt habe einen Hausbesuch heute nicht mehr ermöglichen können. Bei dieser Sachlage hat das FG den Verlegungsantrag zu Recht abgelehnt. Aufgrund der zu allgemeinen Angaben des Klägers konnte das FG nicht beurteilen, ob ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins gegeben war.

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