Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs

Entscheidungen online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 23. April 2010, V B 146/09

Jahrelange Untätigkeit des FA

BFH V. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 29. Oktober 2009, Az: 6 K 2757/08

Leitsätze

NV: Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt .

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde geltend macht, dass die Grundsätze eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juni 1983 im Streitfall zu "einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bis dahin geltenden Praxis führt", ist die Beschwerde unzulässig, da bereits nicht erkennbar ist, auf welchen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe sich der Kläger dabei stützt. Sie ist daher nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nachgekommen.

  3. 2. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer ein Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes vorliege, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 1. Dezember 2004 I B 163/04, BFH/NV 2005, 895). Weiter ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt (BFH-Beschluss vom 6. September 1995 II B 77/94, BFH/NV 1996, 262), wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen wurde das Verfahren vor dem FG selbst zügig geführt, so dass die Sachbehandlung durch das FG nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) war.

  4. 3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Darstellung vom Sachverhalt.

Seite drucken