BFH II. Senat
AO § 122 Abs 2 Nr 1, FGO § 53 Abs 2, FGO § 54 Abs 2, FGO § 116 Abs 7 S 2, FGO § 120 Abs 2 S 1, ZPO § 222 Abs 2
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 16. März 2009, Az: 15 K 15284/07
Leitsätze
1. NV: Lässt der BFH die Revision zu, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar.
2. NV: Die Revisionsbegründungsfrist beginnt auch dann an dem auf die Zustellung des Revisionszulassungsbeschlusses folgenden Tag, wenn dieser ein Sonntag, allgemeiner Feiertag oder Sonnabend ist.
Tatbestand
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren II B 68/09 durch Beschluss vom 16. Oktober 2009 die Revision zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2009 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt und enthielt den rechtlichen Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Begründung der Revision beim BFH einzureichen sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete die Revision mit Telefax vom 26. November 2009. Mit Schreiben vom 30. November 2009 teilte der Vorsitzende des II. Senats des BFH ihm unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die Monatsfrist für die Begründung der Revision am 24. November 2009 abgelaufen und die Revisionsbegründung daher verspätet eingegangen sei.
Mit Telefax vom 7. Dezember 2009 machte der Prozessbevollmächtigte geltend, dass er keine Frist versäumt habe und berief sich dabei auf die "Zugangsfiktion von drei Tagen".
Der Kläger beantragt "rein vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 12. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 dahin abzuändern, dass sein Fahrzeug als sonstiges Fahrzeug besteuert wird.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unzulässig und war daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.
1. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt für einen Beschwerdeführer, dessen Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte, einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 7 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Auf den Fristbeginn ist die nur für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltende Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (BFH-Beschluss vom 28. November 2007 IX B 175/07, nicht veröffentlicht).
Für den Kläger begann danach die Begründungsfrist durch Einlegung des Beschlusses in den Briefkasten (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO) mit Ablauf des 24. Oktober 2009 (Samstag) und endete nach einem Monat mit Ablauf des 24. November 2009 (Dienstag). Die am 26. November 2009 eingegangene Revisionsbegründung war daher verspätet.
2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss sich der Beteiligte nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 56 Rz 8, m.w.N.). Das Versäumen der Revisionsbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht entschuldbar, da er den rechtlichen Hinweis im Beschluss über die Zulassung der Revision nicht beachtet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. August 2003 IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61; vom 24. März 2006 V R 59/05, BFH/NV 2006, 1323; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).