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Beschluss vom 17. Juni 2010, VII B 99/10

Verfahren nach § 69 FGO schließt Rückgriff auf § 131 FGO aus

BFH VII. Senat

FGO § 69 Abs 3, FGO § 131 Abs 1 S 2

vorgehend Thüringer Finanzgericht , 11. April 2010, Az: 3 V 930/09

Leitsätze

NV: Das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung ist in § 69 FGO abschließend geregelt. Deshalb kommt eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht die Vollziehung bereits nach § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat.

Tatbestand

  1. I. Mit Beschluss vom 17. März 2010  3 V 930/09 hat das Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt ‑‑FA‑‑) erlassenen Duldungsbescheids ausgesetzt und zugleich die Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgehoben. Hiergegen hat das FA Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben und bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Beschwerde gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auszusetzen. Mit Beschluss vom 12. April 2010  3 V 930/09 hat das FG den Antrag auf Aussetzung der Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme abgelehnt. Nach Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht vor. Hiergegen hat das FA wiederum Beschwerde eingelegt. Es hält im Streitfall § 131 Abs. 1 FGO deshalb für anwendbar, weil das FG nicht nur die Aussetzung der Vollziehung (AdV), sondern zugleich die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme angeordnet habe. Dies stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, die zudem zu einer endgültigen Verschlechterung der Position des FA führen würde.

Entscheidungsgründe

  1. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das FG entschieden, dass im Streitfall eine Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO und die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit nicht in Betracht kommen.

  2. 1. Nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Anwendung dieser Regelung dann kein Raum, wenn das FG die Vollziehung bereits nach § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat. Dabei sind im Rahmen des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO die Aussetzung der Vollziehung und die Aufhebung der Vollziehung gleich zu behandeln (BFH-Beschluss vom 2. März 1982 VIII B 26/82, BFHE 135, 29, BStBl II 1982, 264). In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte das FG nicht nur die AdV eines Steuerbescheids, sondern darüber hinaus die einstweilige Erstattung eines Teilbetrags der einbehaltenen und an das FA abgeführten Lohnsteuer angeordnet. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass die Steuererstattung eine Folge der Annahme des FG sei, dass die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich einbehaltener Lohnsteuerbeträge aufgehoben werden dürfe. Die damit verbundene Gefahr, dass bei einer Klageabweisung der ausbezahlte Betrag nicht mehr wiedererlangt werden könnte, hat den BFH nicht dazu veranlasst, in diesem Fall einen Weg zur Wiederherstellung der Vollziehbarkeit des Steuerbescheids über § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO zu eröffnen.

  3. Der Auffassung, dass das Verfahren der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung in § 69 FGO abschließend geregelt ist, haben sich das FG Hamburg (Beschluss vom 7. Februar 1997 II 97/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 895) und das Schrifttum (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 131 Rz 4; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 131 FGO Rz 14; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 131 FGO Rz 11; Dürr in Schwarz, FGO, § 131 Rz 6, und Ehlers in Beermann/Gosch, FGO, § 131 Rz 8) angeschlossen. Der Streitfall bietet keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Zwar ist dem FA einzuräumen, dass der Verlust des Ranges im Falle einer Löschung der eingetretenen Zwangssicherungshypothek ‑‑ebenso wie die Auszahlung eines vom FA beanspruchten Steuerbetrags‑‑ zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des FA führt, jedoch rechtfertigt dies keine Abweichung von den verfahrensrechtlichen Vorgaben, nach denen ein Verfahren nach § 69 FGO einen Rückgriff auf § 131 FGO ausschließt. Die Gefahr eines möglichen Rechtsverlusts hat das FG bereits im Rahmen seiner Entscheidung nach § 69 Abs. 3 FGO zu berücksichtigen.

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