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Beschluss vom 19. Mai 2010, IX B 11/10

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung einer Divergenz

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 116 Abs 3 S 3

vorgehend Sächsisches Finanzgericht , 25. November 2009, Az: 1 K 89/06 (Ez)

Leitsätze

NV: Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus; ebenso wenig reicht eine (vermeintliche) Abweichung von einer (veröffentlichten) Verwaltungsmeinung.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (auch) nicht gegeben.

  2. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn Rechtsfragen, die ‑‑wie bei der Eigenheimzulage (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680)‑‑ ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu; entsprechend ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO nicht erforderlich. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn im Streitfall grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden wären (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129; vom 11. November 2009 IX B 61/09, BFH/NV 2010, 932). Dazu ist von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nichts substantiiert vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nichts ersichtlich.

  3. 2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) in Gestalt einer Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn die Klägerin hat die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. September 2003  1 K 58/01, juris) nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Zudem reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) aus (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.); ebenso wenig reicht eine (vermeintliche) Abweichung von einer (veröffentlichten) Verwaltungsmeinung.

  4. Angesichts unterschiedlich gewürdigter Sachverhalte liegt eine Divergenz auch nicht vor.

  5. 3. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes fehlt es bereits an der erforderlichen substantiierten Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2008 IX B 48/08, BFH/NV 2008, 1333; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.).

  6. Soweit sich die Klägerin letztlich gegen die Verletzung "materiellen Rechts" wendet, rügt sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (st. Rspr., z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2007 VI B 98/06, BFH/NV 2007, 949; vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395).

  7. 4. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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