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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 17. Juni 2010, IX B 37/10

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von die Eigenheimzulage betreffenden Rechtssachen

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EigZulG

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 16. November 2009, Az: 12 K 380/07

Leitsätze

NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) ist nicht gegeben. In der Beschwerdebegründung wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen zum Eigenheimzulagenrecht über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Da es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn diese Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist im Streitfall nicht substantiiert vorgetragen und vorliegend auch nicht ersichtlich.

  3. Mit den weiteren Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).

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