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auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

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Beschluss vom 11. Juni 2010, IX B 44/10

Berücksichtigung eines Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, EStG § 17 Abs 4

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 14. Dezember 2009, Az: 2 K 1641/08

Leitsätze

1. NV: Die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

2. NV: Bei abweichend vom Streitfall gelagerten Sachverhalten liegt eine Divergenz nicht vor.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt hat, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 7. Mai 2009 IX B 13/09, BFH/NV 2009, 1266; vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761).

  3. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an der Darlegung, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) im Streitfall erforderlich ist.

  4. Soweit der Kläger eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO), ist der angeführte Zulassungsgrund schon nicht hinreichend dargelegt; denn die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der angegebenen (vermeintlichen) Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707) sind nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Überdies kann eine Divergenz nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Besonderheit des Sachverhalts der behaupteten Divergenzentscheidung in BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707 liegt gerade darin, dass ein betrieblich   beteiligter Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf eine aufgelöste GmbH-Beteiligung geltend gemacht hat, die im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen waren. Demgegenüber geht es im Streitfall allein darum, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 EStG erfüllt hat und mithin der behauptete Verlust aus der Auflösung seiner Kapitalgesellschaft nach der genannten Bestimmung hätte berücksichtigt werden können und müssen. Gerade Letzteres kann aber auch schon angesichts der alternativen Begründung des FG zum fehlenden Nachweis der eigenkapitalersetzenden Funktion der maßgeblichen Bürgschaft dahinstehen.

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