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Beschluss vom 11. März 2010, VI B 151/09

Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz - Bloß materiell unrichtige Rechtsanwendung bedeutet keine Abweichung von BFH-Rechtsprechung

BFH VI. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, LStR R 38 Abs 1, LStR R 38 Abs 1

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 13. Oktober 2009, Az: 3 K 12356/06

Leitsätze

1. NV: Allein mit der Behauptung, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage fehle, wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt .

2. NV: Auch der Einwand, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe alle Außendienstmitarbeiter seines Arbeitgebers und vermutlich auch die Handelsvertreter anderer großer Unternehmen in Deutschland, genügt den Anforderungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht .

3. NV: Die unrichtige Anwendung eines in der Rechtsprechung des BFH formulierten Rechtssatzes auf den Einzelfall stellt allenfalls eine materiell unrichtige Rechtsanwendung, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH dar .

Gründe

  1. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen 2001 bis 2003 durch Kürzung von Werbungskosten (Aufwendungen für Dienstreisen) ändern durfte.

  2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch den behaupteten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

  3. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122).

  4. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat zwar die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die pauschalen Kilometersätze nach R 38 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur dann in Ansatz gebracht werden können, wenn dem Arbeitnehmer durch die dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeugs tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser konkreten Rechtsfrage ist jedoch unterblieben. Insbesondere hat der Kläger nicht im Einzelnen erläutert, welche Gründe dafür sprechen, die Rechtsfrage anders zu beantworten als dies das Finanzgericht (FG) im Streitfall getan hat. Er hat sich überdies nicht mit den vom FG zitierten Äußerungen im Fachschrifttum auseinandergesetzt. Allein die Behauptung, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage fehle, genügt den Darlegungsanforderungen jedenfalls nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310, und vom 31. März 2009 XI B 94/08, BFH/NV 2009, 1134). Ebenso kann der Einwand des Klägers, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe alle Außendienstmitarbeiter seines Arbeitgebers und vermutlich auch die Handelsvertreter anderer großer Unternehmen in Deutschland, eine grundsätzliche Bedeutung nicht begründen.

  5. b) Auch die vom Kläger behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BFH vom 29. Juli 2009 II R 58/07 (BFH/NV 2010, 63), vom 26. Februar 2009 II R 4/08 (BFH/NV 2009, 1599) und vom 20. August 1997 VI B 83/97 (BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667) ist nicht ausreichend bezeichnet.

  6. Für die Bezeichnung einer Divergenz wäre es erforderlich gewesen, einen bestimmten, in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz zu benennen oder aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe herauszuarbeiten und einem Rechtssatz aus der Entscheidung des BFH so gegenüberzustellen, dass die Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze deutlich wird. Daran fehlt es vorliegend. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerde zuträfe, das FG sei von den genannten Entscheidungen des BFH abgewichen, würde sich daraus eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht ohne weiteres ergeben. Die unrichtige Anwendung eines in der Rechtsprechung des BFH formulierten Rechtssatzes auf den Einzelfall stellt nämlich allenfalls eine materiell unrichtige Rechtsanwendung, keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dar (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 20. August 1998 VII B 128/98, BFH/NV 1999, 521).

  7. c) Die weitere Rüge, das FG habe übersehen, dass der Kläger zwangsweise einen Teil seines Barlohns für einen nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu bewertenden Sachbezug habe einsetzen müssen, und deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt, genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht ebenfalls nicht. Der Kläger behauptet damit letztlich einen Rechtsfehler des FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82 f. und § 116 Rz 45).

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