BFH X. Senat
FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG München, 06. Juli 2009, Az: 6 K 3583/07
Leitsätze
NV: Die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt Ausführungen voraus, warum der auch im finanzgerichtlichen Verfahren vertretene Beteiligte nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag auf Beweiserhebung gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen .
Gründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Hat das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen, so ist die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision muss der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Daran hat es der Kläger fehlen lassen.
1. Der Kläger rügt die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil das FG nicht von Amts wegen Beweis darüber erhoben habe, ob ihm (dem Kläger) Verzichtserklärungen in dem Kalenderjahr zugegangen seien, für das er die Spendenbescheinigung ausgestellt habe und wer verantwortlich für die Ausstellung der Spendenbescheinigungen gewesen sei und welche individuellen Fähigkeiten diese Person(en) besessen habe(n). Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zur schlüssigen Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung ist es nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. erforderlich, auszuführen, warum der Kläger, nachdem er auch im finanzgerichtlichen Verfahren durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag auf Beweiserhebung gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG ‑‑ohne besonderen Antrag‑‑ hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).
2. Auch mit dem Vortrag, das FG habe die erforderliche Beweisaufnahme unterlassen, ob vorsätzlich oder im Rahmen eines Verbotsirrtums gehandelt worden sei, und ‑‑wegen der nicht durchgeführten Beweiserhebung‑‑ verkannt, dass jede politische Tätigkeit fremdnützig sei, rügt der Kläger nicht schlüssig einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht. Auch insoweit hätte er darlegen müssen, weshalb sich dem FG eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
3. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Mängel bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Dass das angefochtene Urteil derart gravierende Mängel aufweist, hat der Kläger nicht vorgetragen.
4. Schließlich wurde auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt. Der Kläger hat nicht dargelegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfragen (Zugang der Verzichtserklärung, Zeitpunkt der Verzichtserklärung, Fremdnützigkeit) streitig ist und weshalb ihre Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.
5. Falls der Kläger mit den Ausführungen auf S. 4 und 5 der Beschwerdebegründung vom 15. Oktober 2009 oben die Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) geltend machen wollte, ist diese Rüge nicht schlüssig dargelegt. Insoweit mangelt es an der genauen Angabe der abweichenden BGH-Entscheidungen mit Datum, Aktenzeichen und/oder Fundstelle, an der Gegenüberstellung der tragenden abstrakten Rechtssätze des BGH-Urteils und des angefochtenen FG-Urteils und der Darlegung, dass das FG-Urteil auf dieser Abweichung beruht.