BFH VII. Senat
GKG § 21 Abs 1 S 1
Leitsätze
NV: Stellt sich die einem Urteil zugrunde gelegte Rechtslage nachträglich anders dar (hier: spätere Nichtigerklärung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den EuGH), kann der seinerzeit unterlegene Beteiligte nicht die Rückzahlung der ihm auferlegten Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung beanspruchen .
Gründe
Der als Erinnerung gegen die Kostenrechnung zu wertende Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) auf Rückzahlung der mit o.g. Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten hat keinen Erfolg.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), auf den sich die Erinnerung stützt, werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil die Gerichtskosten im Revisionsverfahren, deren Erstattung die Kostenschuldnerin begehrt, nicht durch eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, sondern aufgrund der von der Kostenschuldnerin eingelegten Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts entstanden sind (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 24. Mai 2000 III ZB 2/98, BGHR ZPO § 97 Abs. 1 Rechtsmittelkosten 1).
Die Kostenschuldnerin sieht unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene, von der damaligen Entscheidung des Senats abweichende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Oktober 2009 C-522/07 und C-65/08 ‑‑Dinter und Europol‑‑ (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2009, 331) eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass sie mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Damit kann sie jedoch im kostenrechtlichen Verfahren des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht gehört werden, da dieses Verfahren nicht die Möglichkeit eröffnet, das Revisionsgericht im Nachhinein zu einer erneuten Prüfung der Richtigkeit eines von ihm erlassenen Sachurteils zu veranlassen (BGH-Beschluss vom 13. Juli 1983 3 StR 420/82, Entscheidungssammlung zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, GKG § 8 Nr. 1).