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Beschluss vom 14. Januar 2010, II B 112/09

Zinsloses Darlehen zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung als mittelbare Zweckschenkung

BFH II. Senat

ErbStG § 10 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 118 Abs 2

vorgehend FG Münster, 24. Juni 2009, Az: 3 K 2804/06 Erb

Leitsätze

NV: Der Empfänger eines zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung gewährten zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt .

Gründe

  1. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

  2. 1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe den Vertrag vom 28. November 1999 zu Unrecht als Darlehensvertrag ausgelegt, wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das folgt schon daraus, dass in der ‑‑das Revisionsgericht regelmäßig bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)‑‑ Auslegung einer vertraglichen Abrede durch das FG lediglich eine einzelfallbezogene Entscheidung zu sehen ist, die nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. August 2009 IV B 67/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, 1196). Eine über ihren Einzelfall hinausgehende und also nicht nur die Auslegung der konkreten Vereinbarung betreffende Rechtsverletzung hat die Klägerin nicht dargelegt.

  3. 2. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung sich als mittelbare Zweckschenkung darstellt, bei welcher die Realisierung eine schenkungsteuerpflichtige Vermögenszuwendung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Versicherung angenommen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Empfänger eines zinslosen Darlehens durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung erfährt, die der Schenkungsteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300; vom 11. April 2006 II R 13/04, BFH/NV 2006, 1665). Der BFH hat dazu bereits in seinem Urteil in BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 1729 ausgeführt, dass in dem Fall, dass ein Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines Grundstückskaufs dienen soll, im Hinblick auf den eingeräumten Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung ausscheidet, weil dem Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein können. Ob in der Sache aber ein zinsloses Darlehen vorliegt oder nicht, ist eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Auslegung der konkreten Parteivereinbarung im Einzelfall, die als solche nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist.

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