BFH IX. Senat
FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 81 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 5 S 2, FGO § 118 Abs 2, EStG § 9 Abs 1, EStG § 12, GG Art 103 Abs 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
vorgehend FG Bremen, 14. Juli 2009, Az: 1 K 42/09 (1)
Leitsätze
1. NV: Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis dem steuerlich relevanten (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zugeordnet werden muss, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann.
2. NV: Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtseinheit reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus.
3. NV: Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat.
4. NV: Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frage, ob eine ausschließlich durch ein gemeinsames (nichteheliches) Kind hergestellte, mittelbare Verbindung zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis begründe, durch das gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen in einer solchen Weise indiziert seien, dass ‑‑ungeachtet der Rechtsprechungsgrundsätze zur typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietung‑‑ ein Fremdvergleich anzustellen sei, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam hält, hat er die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 20. Januar 2003 IX B 94/02, BFH/NV 2003, 617) weiter umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Finanzgericht (FG) im Streitfall die maßgeblichen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung in seinem Urteil beachtet und im Einzelfall zutreffend angewandt hat. Angesichts der Art und Weise der Durchführung des streitgegenständlichen Mietvertrages hat das FG zu Recht geprüft, ob das Mietverhältnis dem steuerlich relevanten (§ 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen war. Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen ‑‑worauf auch das FG abgestellt hat‑‑, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis angenommen werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 617, m.w.N.). Die vom FG insoweit vorgenommene, zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO zählende Tatsachenwürdigung ist für den BFH als Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen (siehe unten 3.) bindend.
2. Der Kläger hat auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht hinreichend dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 26. Februar 2009 IX B 138/08, nicht veröffentlicht). Erforderlich ist vielmehr, dass eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).
3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
a) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung durch das FG als nicht durch den streitgegenständlichen Sachverhalt gedeckt und mithin fehlerhaft ansieht, wendet er sich nach dem tatsächlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens ‑‑wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt‑‑ im Ergebnis gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren indes nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582).
b) Soweit der Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung rügt, berücksichtigt er bei seinen ‑‑auf einer anderen Tatsachenwürdigung basierenden‑‑ Ausführungen nicht den maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). Ferner ist nicht hinreichend dargetan, warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Beweisangebote unterbreitet hat. Das FG hat zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Indes wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751).
c) Die von dem Kläger gerügten Verfahrensmängel einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegen nicht vor. Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.