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Urteil vom 08. September 2010, I R 28/10

Zusammenveranlagung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen der EU/des EWR mit ihren im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten

BFH I. Senat

EStG § 1 Abs 1, EStG § 1 Abs 3, EStG § 1a Abs 1 Nr 2, EStG § 26 Abs 1 S 1, EStG § 26b, EStG § 1 Abs 3 S 3, EStG § 1 Abs 3 S 4, EStG § 1 Abs 3 S 2, EStG § 1a Abs 1 Nr 2 S 3

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 10. März 2010, Az: 6 K 2559/09

Leitsätze

Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch dann beanspruchen, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu weniger als 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag übersteigen .

Tatbestand

I.

  1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2008 im Inland als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt dort aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt. Er erzielte Einkünfte in Höhe von 27.292 €. Seine Ehefrau wohnte im Streitjahr in Polen am Familienwohnsitz und bezog ausweislich der "Bescheinigung EU/EWR" Einkünfte in Polen von umgerechnet 9.849 €.

  2. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten die Zusammenveranlagung. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) mit der Begründung ab, die Grenzwerte des § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) ‑‑EStG 2002 n.F.‑‑ seien überschritten. Er erließ einen Einkommensteuerbescheid, mit dem er lediglich den Kläger zur Einkommensteuer veranlagte.

  3. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 854 veröffentlichtem Urteil vom 11. März 2010  6 K 2559/09 ab.

  4. Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung zu verpflichten, den Kläger und seine Ehefrau für das Jahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen.

  5. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Revision ist begründet. Das FA ist verpflichtet, den Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zu veranlagen.

  2. 1. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG 2002) setzt grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten voraus. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, können jedoch beantragen, dass ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F.). Dies ist vorliegend der Fall.

  3. 2. Weitere einschränkende Voraussetzungen bestehen nicht.

  4. a) Nach dem Einleitungssatz des § 1a Abs. 1 EStG 2002 in der bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 geltenden Fassung (EStG 2002 a.F.) erforderte die Ehegattenveranlagung allerdings zusätzlich, dass der nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 a.F. unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG 2002 a.F. erfüllte. Da gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 a.F. bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 a.F. auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 € zu verdoppeln war, war eine Zusammenveranlagung nur möglich, wenn die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterlagen und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte 12.272 € nicht überstiegen (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 78/07, BFHE 222, 517, BStBl II 2009, 708).

  5. b) Die Rechtslage hat sich jedoch seit der Neufassung des Einleitungssatzes in § 1a Abs. 1 EStG 2002 a.F. durch das Jahressteuergesetz 2008 geändert. Der nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte muss nicht mehr zusätzlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG 2002 n.F. erfüllen. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. ist seither auf nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelte Ehegatten beschränkt (gl.A. Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 1a Rz 20; Frotscher in Frotscher, EStG, § 1a Rz 4, 9). Denn nur in diesem Fall kommt es zur Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F., und nur in diesem Fall ist gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. zu verdoppeln. Die Wendung "Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 ..." in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 n.F. kann nicht so verstanden werden, dass die Einkünfte der Ehegatten auch bei unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. erfüllen müssen. Die Vorschrift ordnet die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. nicht an, sondern setzt sie voraus und bestimmt, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/7036, S. 10). Danach soll bei nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die die Zusammenveranlagung mit ihren im Ausland lebenden Ehegatten gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F. beantragen, aus Gründen der Gleichbehandlung der intakten mit der gescheiterten Ehe (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F.) das Erfordernis aufgegeben werden, dass nahezu alle ihre Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen müssen. Wäre dennoch zu prüfen, ob die inländischen Einkünfte der Ehegatten mindestens 90 v.H. der gesamten Einkünfte erreichen und die im Ausland erzielten Einkünfte nicht höher als der doppelte Grundfreibetrag sind, würde die bisherige Rechtslage weitgehend fortgeschrieben.

  6. 3. Der Kläger kann danach eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau beanspruchen (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG 2002 n.F.). Er verfügte im Streitjahr im Inland über einen Wohnsitz und war daher gemäß § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er ist Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU und hat die Zusammenveranlagung mit seiner nicht von ihm getrennt lebenden Ehefrau beantragt, die ihren Wohnsitz in Polen hat.

  7. 4. Das FG ist von einem abweichenden Rechtsverständnis ausgegangen. Sein Urteil war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FA ist verpflichtet, eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

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