Streitig ist die Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom.
Besteht eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG grundsätzlich nur dann, wenn eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt?
Liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, wenn ohne Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch, bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis anstatt der direkten Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96) zunächst eine Versteuerung verlangt wird, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Erstattung der Steuer nach § 12a StromStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht?