Streitig ist, ob flauschige Bezüge für Kirschkernkissen in Form von Tierköpfen als Kopf- bzw. Zierkissenbezüge in die Pos. 6302 KN bzw. 6304 KN einzureihen sind, als konfektionierte Spinnstoffe in die Pos. 6307 KN, ob es sich hierbei um den Bettausstattungen ähnliche Ware im Sinne der Pos. 9404 KN oder aber um Spielzeug der Pos. 9503 KN handelt.