Sind bereits die Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar?
Oder ist dies erst dann der Fall, wenn die Gemeinschaft (der Verwalter) Mittel aus der Rücklage entnimmt und für Erhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums verwendet (so ständige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 26.01.1988 - IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577; H 21.2 des Einkommensteuer-Handbuchs "Werbungskosten")?
Auswirkungen der inzwischen ausdrücklich in § 9a des Wohnungseigentumsgesetzes geregelten Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Streitfrage?