Ist Art. 4 Abs.1 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der einer sog. Bruttobesteuerung (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG) entgegensteht, wonach Gewinnausschüttungen von EU–Tochtergesellschaften bei der EU-Muttergesellschaft nicht freizustellen sind und es ohne weitere Ausschüttung zu einer Besteuerung beim Organträger kommt?