Ist 15a Abs. 3 Satz 1 EStG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Gewinnzurechnung nicht nur ausgeschlossen ist, soweit aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, sondern auch, soweit eine Haftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB generell besteht?