Ist bei der Ermittlung der Gegenleistung einer gemischten Grundstücksschenkung unter Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsauflagen, auch der Kapitalwert der Leistungsauflage nach § 14 Abs. 2 BewG zu kürzen? Findet seit der Erbschaftsteuerreform 2009 noch eine Unterscheidung zwischen Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsauflagen statt? Liegt insoweit eine Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung des BFH (z.B. II R 72/99) vor?