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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

Verhandlungstermine

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Mündliche Verhandlungen

Die mündlichen Verhandlungen und gegebenenfalls nachfolgende Verkündungstermine beim Bundesfinanzhof sind im Regelfall öffentlich. Sie werden grundsätzlich mit vier bis sechs Wochen Vorlauf terminiert.

Für den Zutritt in das Gebäude des Bundesfinanzhofs muss im Empfangsbereich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

Informationen zu in den einzelnen Terminen anstehenden Rechtsfragen zukünftiger und vergangener mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.

  • Mündl. Verhandlung: II R 11/21

    Ist bei der Ermittlung der Gegenleistung einer gemischten Grundstücksschenkung unter Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsauflagen, auch der Kapitalwert…

    Ist bei der Ermittlung der Gegenleistung einer gemischten Grundstücksschenkung unter Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsauflagen, auch der Kapitalwert der Leistungsauflage nach § 14 Abs. 2 BewG zu kürzen? Findet seit der Erbschaftsteuerreform 2009 noch eine Unterscheidung zwischen Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsauflagen statt? Liegt insoweit eine Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung des BFH (z.B. II R 72/99) vor?

    Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg - 3 K 122/18

  • Mündl. Verhandlung: II R 43/22

    Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallenen Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten,…

    Handelt es sich bei den bei einer Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallenen Beratungs- und Lagerkosten um Nachlassregelungskosten, sodass diese als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, oder handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung?

    Vorinstanz: Finanzgericht Köln - 7 K 2127/21

  • Mündl. Verhandlung: II R 16/22

    Hat die Übertragung einer mittelbaren Beteiligung an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft überhaupt zivilrechtlich wirksam stattgefunden?…

    Hat die Übertragung einer mittelbaren Beteiligung an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft überhaupt zivilrechtlich wirksam stattgefunden?
    Führt dieser Vorgang, im Falle der zivilrechtlich wirksamen Übertragung, als Beteiligungskettenverlängerung bei gleichbleibendem wirtschaftlich Letztberechtigtem zu einem Anteilserwerb i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG?
    Steht § 16 Abs. 5 GrEStG im vorliegenden Fall bei Anwendung des  § 1 Abs. 2a GrEStG der Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Rückerwerbs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG entgegen?

    Vorinstanz: Finanzgericht München - 4 K 1105/18

  • Mündl. Verhandlung: V R 19/22

    Mündliche Verhandlung verlegt auf 29. August 2024 um 13:00 Uhr.

    1. Ist der Anwendungsbereich des § 177 AO in Fällen einer Änderung von Steuerbescheiden nach § 174 AO grundsätzlich eingeschränkt?
    2. Kann bei Änderungen der zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes bei Dauersachverhalten eine gesetzliche Regelungslücke anzunehmen sein, die die analoge Anwendung des § 20 Satz 3 UStG rechtfertigt?

    Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern - 2 K 112/19

  • Mündl. Verhandlung: V R 14/24

    Mündliche Verhandlung verlegt auf 29. August 2024 um 14:00 Uhr.

    1. Liegen nichtsteuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vor?
    2. Erbringt eine GmbH, die als Organgesellschaft dem Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Organträger) eingegliedert ist, durch Ausführung von Reinigungs-, Hygiene- sowie Wäschereileistungen eine öffentliche Aufgabe im hoheitlichen Bereich oder führt sie eine wirtschaftliche Tätigkeit aus?

    Das Verfahren V R 40/19 war durch Beschluss vom 07.05.2020 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-269/20 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

    Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26.01.2023 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-184/23 ausgesetzt (erneute EuGH-Vorlage). Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 5 K 309/17

  • Mündl. Verhandlung: V R 41/21

    Kann bei einer Zahlung durch Dritte der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a UStG erfasst sein und falls ja, ein unmittelbarer wirtschaftlicher…

    Kann bei einer Zahlung durch Dritte der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1a UStG erfasst sein und falls ja, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Geschäftsveräußerung bestehen, wenn eine Zahlung durch Dritte eine Verpflichtung des Übernehmers über die gesetzlichen Pflichten hinaus begründet?

    Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht - 1 K 1575/18

  • Mündl. Verhandlung: V R 43/21

    Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem eigenständigen BgA…

    Enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zwischen einem eigenständigen BgA "Blockheizkraftwerk" und einem BgA "Freibad"? Anwendung des BMF-Schreibens vom 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479)?

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - 1 K 115/17

  • Mündl. Verhandlung: I R 12/22

    Ist § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen privaten Rechts entsprechend anzuwenden?

    Ist § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen privaten Rechts entsprechend anzuwenden?

    Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - 1 K 72/19

  • Mündl. Verhandlung: XI R 19/22

    Rechnungskorrektur nach § 14c UStG: Voraussetzungen der Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungskorrektur nach § 14 c Abs. 2 Satz 5 UStG?

    Rechnungskorrektur nach § 14c UStG: Voraussetzungen der Zustimmung des Finanzamts zur Rechnungskorrektur nach § 14 c Abs. 2 Satz 5 UStG?

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 11 K 88/18

  • Mündl. Verhandlung: V R 21/23

    Zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnisgutscheinen für Leistungen fremder Dritter 1. Erzielt ein Vermittler von Erlebnisleistungen, der in…

    Zur Besteuerung des Vertriebs von sog. Erlebnisgutscheinen für Leistungen fremder Dritter

    1. Erzielt ein Vermittler von Erlebnisleistungen, der in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter dieser Erlebnisse Gutscheine vertreibt, das Entgelt für die von ihm erbrachte Leistung bereits bei Verkauf und Ausgabe der Gutscheine, und zwar in Höhe der jeweiligen Vermittlungsprovisionen?

    2. Führt der bei Verfall der nicht eingelösten Erlebnisgutscheine beim Vermittler verbleibende Verkaufserlös zu einer (nachträglichen) Erhöhung der zuvor nur aus der mit dem entsprechenden Erlebnispartner vereinbarten Vermittlungsprovision bestehenden Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG?

    3. Zum Vorsteuerabzug in Bezug auf Eingangsumsätze, die mit Ausgangsumsätzen aus später verfallenden Wertgutscheinen in Zusammenhang stehen.

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 5 K 1404/18 U

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