AO § 163 ; AO § 227 ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 ; UStG § 14c Abs 1 ; UStG § 17 Abs 1
Abweichende Festsetzung bzw. Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen
Kann nach dem EuGH-Urteil "Reemtsma Cigarettenfabriken" vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) ein Leistungsempfänger vom Fiskus die Erstattung einer Vorsteuer geltend machen, wenn der leistende Unternehmer insolvent ist, dessen Insolvenzverwalter einen Antrag auf Berichtigung der streitigen Rechnungen nach § 14c Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG stellt, das FA diesem Antrag stattgibt und die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse erstattet, der Leistungsempfänger aber mangels ausreichender Insolvenzquote eine zivilrechtliche Geltendmachung der überzahlten Steuer gegenüber dem Insolvenzverwalter unterlässt?
Kann der sog. Reemtsma-Anspruch daran scheitern, dass der Fiskus aufgrund einer Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nicht mehr um diese Steuer bereichert ist?
Ist eine Versagung des sog. Reemtsma-Anspruchs wegen der Verletzung etwaiger Sorgfaltspflichten möglich?
Das Verfahren XI R 6/21 war durch Beschluss vom 03.11.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-83/23 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger