UStG § 15 Abs 1
Muss die Klägerin aufgrund einer ihr bekannten Durchsuchung in den Geschäftsräumen ihrer Geschäftspartnerin (zwingend) davon ausgehen, dass den Geschäften mit ihr selbst ein Umsatzsteuerbetrug zugrunde liegt, weshalb der Klägerin der Vorsteuerabzug zu versagen ist? Ist eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zumindest dann geboten, wenn der Klägerin Bescheinigungen der Finanzbehörde vorliegen, die ausweisen, dass gegen ihre Geschäftspartnerin Geldbußen oder Geldstrafen wegen Steuerordnungswidrigkeiten festgesetzt wurden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger