FGO § 52d ; FGO § 47 Abs 2
Findet die Vorschrift des § 52d FGO auch dann Anwendung, wenn der Steuerberater die Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim zuständigen Finanzamt in eigenhändig unterschriebener Papierform eingereicht hat?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger