UmwStG 2006 § 20 Abs 2 S 2 ; UmwStG 2006 § 22 Abs 6 ; UmwStG 2006 § 22 Abs 1 S 1
Ist ein Einbringungsgewinn I, der dadurch entsteht, dass eine Stiftung als Erbin des Einbringenden die erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, der Stiftung in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einbringenden zuzurechnen (Folge: Besteuerung mit dem regulären Einkommensteuertarif) oder --entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG 2006-- unmittelbar der Stiftung (Folge: Anwendung des niedrigeren Körperschaftsteuersatzes)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger