FGO § 47 Abs 1 ; FGO § 52a Abs 6
Unter anderem zur Frage der Wirksamkeit einer Klage, wenn die Klageschrift im falschen Dateiformat (hier: DOCX) an das Finanzgericht elektronisch übermittelt wird und von diesem auch tatsächlich bearbeitet werden kann.
Ist eine teleologische Reduktion des § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung dann angezeigt, wenn der formwirksam eingereichte Schriftsatz offensichtlich mit dem formunwirksam eingereichten Schriftsatz identisch ist, so dass eine entsprechende Glaubhaftmachung entbehrlich ist?
Kann der Verstoß bei einer führenden Papierakte (Finanzgericht) durch Ausdruck eines form(format)unwirksamen Schriftsatzes rückwirkend geheilt werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger