EGRL 112/2006 Art 192a ; UStG § 13b Abs 5 S 1 ; UStG § 13b Abs 1
Klärschlammtrocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens als inländische Betriebsstätte nach § 13b UStG
Stellt eine in Deutschland belegene Klärschlammtrocknungsanlage samt Wendewolf, in der ein österreichisches Unternehmen mithilfe von (inländischen) Subunternehmern Klärschlammentwässerungs-, Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverwertungsleistungen an eine deutsche Kommune erbringt, eine "feste Niederlassung" des österreichischen Unternehmens i.S. von § 13b UStG dar, sodass die Steuerschuld deshalb nicht auf die deutsche Gemeinde als Leistungsempfängerin übergeht?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung