FGO § 65 Abs 1 ; FGO § 65 Abs 2 S 2
Wird der Gegenstand des Klagebegehrens allein durch die Benennung der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung hinreichend bezeichnet, selbst wenn diese weder der Klageschrift beigefügt waren noch innerhalb der vom Gericht zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzten Ausschlussfrist nachgereicht wurden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger