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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren II R 12/24

Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2024

ErbStG § 13 Abs 1 Nr 15 ; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 17

Dient eine Schenkung nur dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alternative 2 ErbStG "ausschließlich Zwecken eines Landes", wenn das Land die Zwecke zuvor hinreichend bestimmt und selbst festgelegt hat?

Wann gilt die ausschließliche Verwendung einer Zuwendung zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG als "gesichert"?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 31.01.2024 (1 K 231/22)

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