BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 3 ; BewG § 200 ; BewG § 202 Abs 1 S 2 Nr 1c
Sind bei der Anwendung des sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form von Zollabgaben samt darauf angefallener Zinsaufwendungen, über die im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem EU-Mitgliedstaat entschieden wurde, als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger