GG Art 20 Abs 3 ; GG Art 3 Abs 1 ; KStG § 38 Abs 5 ; KStG § 38 Abs 6 ; KStG § 34 Abs 16
1. Verstoßen die Regelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG (i.d.F. des JStG 2008) und die damit herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK 02 gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und gegen das Nettoprinzip? Verstößt die Beschränkung des Optionsrechts i.S. des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Körperschaften gegen den Gleichheitsgrundsatz?
2. Das Verfahren I R 37/14 wurde durch Beschluss vom 08.06.2016 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 988/16 ausgesetzt.
3. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16 den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen. Das Verfahren wird nun unter dem neuen Az. I R 6/24 (I R 37/14) fortgesetzt.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger