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BFH Anhängiges Verfahren I R 1/24 (I R 7/23)

Aufnahme in die Datenbank am 19.01.2024

GG Art 3 Abs 1 ; KStG § 36 Abs 7 ; KStG § 36 Abs 4 ; KStG § 34 Abs 13f

1. Verstoßen die durch das Jahressteuergesetz 2010 getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) in ein Körperschaftsteuerguthaben gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes? Führt die weiterhin gemäß § 36 Abs. 4 KStG vorzunehmende Verrechnung von negativen EK 02 mit belasteten vEK zu einer verfassungswidrigen Vernichtung von Körperschaftsteuerminderungspotential?

2. Mit Beschluss vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 25.02.2015 - I R 86/12 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 7/23 geführt.

3. Das Verfahren I R 7/23 wurde durch Beschluss vom 17.05.2023 bis zur Wirksamkeit der vom BVerfG geforderten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung von § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010 sowie § 36 Abs. 4 KStG i.d.F. von § 34 Abs. 11 KStG i.d.F. des Gesetzes vom 25.07.2014 --längstens bis zum 31.12.2023-- ausgesetzt.

4. Nach Ablauf der Verfahrensaussetzung zum 31.12.2023 wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 1/24 (I R 7/23) fortgesetzt.

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG München Urteil vom 13.11.2012 (6 K 676/12)

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