EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 ; EStG § 12 Nr 4 ; StPO § 153a Abs 1 S 2 Nr 2
Ist eine Vermögensabschöpfung, die an sich abziehbar wäre, weil bei ihrer Bemessung die Ertragsteuerbelastung nicht berücksichtigt wurde, nur deshalb nicht abziehbar, weil sich später herausstellt, dass gar keine Straftat vorliegt, die --rechtskräftig gewordene-- Sanktion also objektiv zu Unrecht verhängt worden ist?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger