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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren X R 6/23

Aufnahme in die Datenbank am 21.08.2023

EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 ; EStG § 12 Nr 4 ; StPO § 153a Abs 1 S 2 Nr 2

Ist eine Vermögensabschöpfung, die an sich abziehbar wäre, weil bei ihrer Bemessung die Ertragsteuerbelastung nicht berücksichtigt wurde, nur deshalb nicht abziehbar, weil sich später herausstellt, dass gar keine Straftat vorliegt, die --rechtskräftig gewordene-- Sanktion also objektiv zu Unrecht verhängt worden ist?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 29.06.2022 (3 K 59/22)

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