EUV 2016/679 Art 15
1. Umfasst Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Auskunftsanspruch auf die beim Betroffenen erhobenen Daten, wenn dem Betroffenen klar ist, welche Daten der Verantwortliche über ihn hat, namentlich, weil der Betroffene diese selbst im Rahmen eines bestimmten, klar abgrenzbaren Verwaltungsverfahrens in Steuersachen dem Verantwortlichen überlassen hat?
2. Knüpft die Vorlagepflicht gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich an die Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO an oder reicht sie weiter als diese?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision