EUV 2016/679 Art 15 ; EUV 2016/679 Art 82
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang gewährt Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Ersatz von (immateriellen) Schäden?
Reicht allein ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO für einen Schadensersatzanspruch aus oder bedarf es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger