HGB § 272 Abs 2 Nr 4 ; KStG § 28 Abs 1 S 3 ; KStG § 27 Abs 1
1. Fingiert § 28 KStG eine Einbeziehung der Kapitalrücklage in die sonstigen Rücklagen?
2. Ist der Begriff der Einlagen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf solche Einlagen der Anteilseigner beschränkt, die zuvor im steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 KStG festgestellt wurden?
3. Ist es sachgerecht von einer systematischen Verbindung zwischen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG und der Ermittlung des Sonderausweises nach § 28 KStG auf Ebene der Gesellschaft auszugehen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger