EStG § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b S 1 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 20 Abs 4a S 3 ; EStG § 20 Abs 4a S 2
Kommt § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige eine Barzuzahlung erhält, die den Wert der übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches übersteigt? Ist der Tatbestand des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nur dann erfüllt, wenn der Emittent im Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilschuldverschreibung ein freies Wahlrecht zur Einlösung in Geld oder/und in Wertpapieren innehat?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger