AO § 233a ; EStG § 20 Abs 1 Nr 7 S 3 ; EStG § 17 ; EStG § 3c ; EStG § 9 ; EStG § 20 ; EStG § 21 ; FGO § 79b ; EStG § 10b
Stellen die im Streitjahr 2003 zugeflossenen Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) dar?
Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil dem Alter und dem Gesundheitszustand des Klägers u.a. bei Fristsetzung gemäß § 79b FGO nicht ausreichend Rechnung getragen wurde?
Gestritten wird ferner um den Abzug verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 20, 21 EStG und als Sonderausgaben gemäß § 10b EStG, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie entstandene Säumniszuschläge.
Das Verfahren VIII R 39/11 war durch Beschluss vom 30.03.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 482/14 ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.07.2023 - 2 BvR 482/14 wurde das Revisionsverfahren wieder aufgenommen.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision