AO § 227 ; AO § 240 ; FGO § 69 Abs 3 ; FGO § 128 Abs 3
Ist es im Zusammenhang mit dem Erlass von Säumniszuschlägen im Hinblick auf die Frage, ob der Steuerpflichtige nach erfolglosem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Finanzbehörde "alles getan hat" erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch einen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG gestellt hat und ggf. sogar eine erfolglose Beschwerde beim BFH eingelegt haben muss (vgl. § 128 Abs. 3 FGO)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger