StromStG § 9 Abs 1 Nr 1 ; StromStG § 2 Nr 7 ; StromStV § 1b Abs 2
Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG):
1. Handelt es sich bei Schwarzlauge (Ablauge der Zellstoffherstellung) um einen erneuerbaren Energieträger im Sinne des § 2 Nr. 7 StromStG - auch schon vor Inkrafttreten des § 1b Abs. 2 Satz 4 Stromsteuer-Durchführungsverordnung?
2. Wie ist der Begriff der Entnahme aus einem "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz" auszulegen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger