ZK Art 220 Abs 1 ; EUV 2016/278
Kann Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26.02.2016 dahin ausgelegt werden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle nicht nur ab dem 28.02.2016 für die Zukunft gilt, sondern auch bis zum 27.02.2016 erfolgte Einfuhren von diesen Zöllen unterliegenden Verbindungselementen erfasst, bei denen die Festsetzung (von Antidumpingzöllen und anderen Abgaben) jedoch zu einem Zeitpunkt nach dem 28.02.2016 erfolgte (Nacherhebung)?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Verwaltung