FGO § 52d ; FGO § 66 ; FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 ; StBerG § 86d Abs 1 S 1
1. Werden auch die sogenannten "bestimmenden Schriftsätze" (bspw. die Klageschrift i.S. des § 66 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO erfasst?
2. Verpflichtet die derzeit geltende Fassung des § 52d Satz 2 FGO neben den dort genannten vertretungsberechtigten Personen auch bereits Steuerberater als BEVOLLMÄCHTIGTE zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO; oder unterliegen diese erst mit Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 52d Satz 2 FGO zum 01.01.2026 (Artikel 19 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021, BGBl I 2021, 4615) dieser Verpflichtung?
3. Steht der sichere Übermittlungsweg gemäß § 52d Satz 2 FGO erst dann zur Verfügung, wenn dessen ERRICHTUNG (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) insgesamt abgeschlossen ist, das heißt wenn die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit eingerichtet hat (§ 86d Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes), mithin frühestens ab dem 17.03.2023 (Versand aller Registrierungsbriefe durch die BStBK)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger