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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren V R 27/23

Aufnahme in die Datenbank am 20.06.2024

AO § 163 ; AO § 61 Abs 3 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9

Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung

Greifen auch bei "geringfügigen" Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 61 AO die vollumfassenden Sanktionen des § 61 Abs. 3 Halbsatz 2 AO, so dass zwingend alle Bescheide "von Anfang an" bzw. der letzten 10 Kalenderjahre zu ändern sind, wenn von einer Geringfügigkeit dahingehend ausgegangen wird, dass der Satzungsfehler erkannt und die Beseitigung des Fehlers umgehend eingeleitet wurde und in der Zwischenzeit auch keine schädliche Mittelverwendung stattgefunden hat?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.10.2023 (3 K 483/17)

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