EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 ; EStG § 33 Abs 2a ; EStG § 52 Abs 33c
1. Kann die Vorschrift des § 33 Abs. 2a EStG entgegen der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 33c EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 angewendet werden?
2. Liegt durch das Vorwort der DA-KG 2021 eine Selbstbindung der Verwaltung auch für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 vor? Besitzt das Vorwort der DA-KG rechtsverbindlichen Charakter?
3. Kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf über die Anerkennung der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV erhöht werden?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 10.07.2024, Zurückverweisung