ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c
Welche Flächen sind in dem Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als begünstigtes Vermögen zu berücksichtigen, insbesondere wenn es sich um ein Gemengenlage von benachbarten Flurstücken handelt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger