GrEStG § 16 Abs 2 ; GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1 ; GrEStG § 16 Abs 5
Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG:
Ist § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf den Fall anwendbar, dass der rückgängig gemachte Erwerb für sich genommen nicht grunderwerbsteuerbar war?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger