BewG § 200 ; BewG § 202 Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c ; BewG § 97 ; BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 2
Sind bei der Anwendung des sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahrens Aufwendungen in Form einer Rückstellung für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen den Ausgangswerten hinzuzurechnen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger