GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1 ; GrEStG § 3 Nr 5
Führt nur die erstmalige Überschreitung der 95 % (heute 90%) Grenze im Familienbund zu einer Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, oder auch die erneute Überschreitung nach einem Unterschreiten?
Ist § 3 Nr. 5 auch auf Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger