BewG § 182 Abs 2 Nr 1 ; BewG § 183
Sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach § 183 Abs. 1 BewG für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger