EStG § 10d Abs 2 ; GewStG § 10a S 10 ; KStG § 8c Abs 1 S 1 ; KStG § 8c Abs 1 S 3
1. Kein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. vom 11.12.2018, wenn der Beteiligungserwerb nicht zu einem change of control innerhalb der Körperschaft führt?
2. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 25.07.2024 gemäß § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 19/17 über die Normenkontrollvorlage des FG Hamburg vom 29.08.2017 - 2 K 245/17 ausgesetzt.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 25.07.2024)
Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.